§ 2 NÖ LFW JB-VO Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Verboten sind die in Z 1 bis 54 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

1.

Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

a)

krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende ArbeitsstoffeAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b)

sensibilisierende ArbeitsstoffeÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

c)

sehr giftige und giftige ArbeitsstoffeSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

d)

gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalenSensibilisierung der Atemwege oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sindder Haut (Gefahrenklasse 3.4),

e)

ätzende oder reizende ArbeitsstoffeKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

f)

chronisch schädigende ArbeitsstoffeKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

g)

Blei, seine Legierungen oder VerbindungenReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

h)

Asbest;Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,

i)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,

j)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),

k)

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

l)

Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;

2.

Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

3.

Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

4. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

54.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 43 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen mit weibliche Jugendlicheexplosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 3 der Einwirkung vonNÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.

1. Blei, seinen Legierungen und Verbindungen oder
2. Benzol
in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, notwendig wären.

Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 4 Z 1 und 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020:

1.

Arbeiten unter Verwendung Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

2.

Arbeiten unter Verwendung Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gemäß § 11 iVm § 47 Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

a)

b)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

c)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

j)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),

k)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht..

Stand vor dem 30.05.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.05.2016

(1) Verboten sind die in Z 1 bis 54 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

1.

Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

a)

krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende ArbeitsstoffeAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b)

sensibilisierende ArbeitsstoffeÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

c)

sehr giftige und giftige ArbeitsstoffeSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

d)

gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalenSensibilisierung der Atemwege oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sindder Haut (Gefahrenklasse 3.4),

e)

ätzende oder reizende ArbeitsstoffeKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

f)

chronisch schädigende ArbeitsstoffeKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

g)

Blei, seine Legierungen oder VerbindungenReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

h)

Asbest;Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,

i)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,

j)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),

k)

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

l)

Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;

2.

Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

3.

Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

4. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

54.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 43 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen mit weibliche Jugendlicheexplosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 3 der Einwirkung vonNÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.

1. Blei, seinen Legierungen und Verbindungen oder
2. Benzol
in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, notwendig wären.

Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 4 Z 1 und 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020:

1.

Arbeiten unter Verwendung Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

2.

Arbeiten unter Verwendung Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gemäß § 11 iVm § 47 Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

a)

b)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

c)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

j)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),

k)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht..

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