§ 3 NÖ WAG Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.

(2) Ist die Weiterbenutzung für andere als Trinkwasserzwecke beabsichtigt, so hat die Behörde die zur Vermeidung einer Gefährdung der Gesundheit erforderlichen Anordnungen mit Bescheid zu treffen.

(3) Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden (§ 52 AVG).

Stand vor dem 06.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.12.2016

(1) Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.

(2) Ist die Weiterbenutzung für andere als Trinkwasserzwecke beabsichtigt, so hat die Behörde die zur Vermeidung einer Gefährdung der Gesundheit erforderlichen Anordnungen mit Bescheid zu treffen.

(3) Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden (§ 52 AVG).

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