§ 6 NÖ WAG Pflichten der Liegenschaftseigentümer

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist bestimmt werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen.

(3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen.

(4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.

(5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Überwachung von AnschlußAnschluss- und Erhaltungsarbeiten und zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden und. Die Liegenschaftseigentümer haben die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 06.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.12.2016

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist bestimmt werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen.

(3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen.

(4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.

(5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Überwachung von AnschlußAnschluss- und Erhaltungsarbeiten und zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden und. Die Liegenschaftseigentümer haben die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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