§ 108 NÖ JG Bestellung der Schlichter

NÖ Jagdgesetz 1974

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. Für jeden Zuständigkeitsbereich sind mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Landwirtschaft und mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Forstwirtschaft zu bestellen und zu beeiden. Die Wohnsitze der Schlichter müssen Gewähr bieten, daß sie ihre Tätigkeit fristgerecht und kostengünstig ausüben können. Das Vorschlagsrecht kommt für die Fachbereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu gleichen Teilen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und dem NÖ Landesjagdverband zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. Für jeden Zuständigkeitsbereich sind mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Landwirtschaft und mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Forstwirtschaft zu bestellen und zu beeiden. Die Wohnsitze der Schlichter müssen Gewähr bieten, daß sie ihre Tätigkeit fristgerecht und kostengünstig ausüben können. Das Vorschlagsrecht kommt für die Fachbereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu gleichen Teilen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und dem NÖ Landesjagdverband zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten