§ 50 NÖ JG Vorschriften für Vorpachtrechte

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Auf die im § 14 bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im § 26 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Auf die im § 14 bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im § 26 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.

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