§ 133a NÖ JG Automationsunterstützte Datenverwaltung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

-

Generalien,

-

Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),

-

Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf, Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),

-

Jagdgebietsdaten (Reviernummer, Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),

folgender Personen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden:

1.

Jagdkarteninhaber

2.

Jagdaufsichtsorgane

3.

Mitglieder der Jagdbeiräte

4.

Schlichter

5.

(entfällt)

6.

Jagdausübungsberechtigter

7.

Jagdausschußmitglieder

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

-

Generalien,

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Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),

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Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf, Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),

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Jagdgebietsdaten (Reviernummer, Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),

folgender Personen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden:

1.

Jagdkarteninhaber

2.

Jagdaufsichtsorgane

3.

Mitglieder der Jagdbeiräte

4.

Schlichter

5.

(entfällt)

6.

Jagdausübungsberechtigter

7.

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(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

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