Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 111-120 von 387

6 Paragrafen zu NÖ EVTZ-Gesetz (NÖ EVTZ-G) aktualisiert


§ 5 NÖ EVTZ-G Finanzkontrolle

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:1.das Vorhandensein transparenter ... mehr lesen...


§ 4 NÖ EVTZ-G Aufsicht

Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätig... mehr lesen...


§ 3 NÖ EVTZ-G Registrierung

(1) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.(2) Für die Registrierung sind die... mehr lesen...


§ 2 NÖ EVTZ-G Genehmigung der Teilnahme

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:1.das Land Niederösterreich,2.eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband,3.sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d ... mehr lesen...


§ 1 NÖ EVTZ-G Geltungsbereich:

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) ... mehr lesen...


NÖ EVTZ-Gesetz (NÖ EVTZ-G) Fundstelle

NÖ EVTZ-GesetzStF: LGBl. 1700-0 Änderung LGBl. Nr. 78/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu NÖ Rundfunkabgabegesetz (NÖ RFAG) aktualisiert


§ 10 NÖ RFAG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, LGBl. 3610–2, außer Kraft.(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 69/2015, tritt am 1. September 2015 in Kraft. mehr lesen...


§ 9 NÖ RFAG Zweckwidmung

(1) 70 % des Abgabenertrages sind zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im Interesse des Landes förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung bedürfen, zu verwenden.(2) 30 % des Abgabenertrages sind für Zwecke des NÖ ... mehr lesen...


§ 8 NÖ RFAG Abführung, Vergütung, Bericht und Haftung

(1) Die GIS muss das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich, und zwar jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner, abrechnen und den nach Abzug ihrer Vergütung (Abs. 2) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land abführen. Die A... mehr lesen...


§ 7 NÖ RFAG Behörden und Verfahren

(1) Abgabenbehörde ist die GIS. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die GIS und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebund... mehr lesen...


§ 6 NÖ RFAG Mitteilungspflicht

(1) Der Abgabepflichtige muss alle für den Beginn oder das Ende der Abgabepflicht wesentlichen Umstände oder jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der GIS mitteilen; eine Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung.(2) Liegt keine Mitteilung (Abs. 1) vor, haben P... mehr lesen...


§ 5 NÖ RFAG Besondere Vereinbarungen

Die GIS ist berechtigt, mit einzelnen Abgabepflichtigen oder Gruppen von Abgabepflichtigen jeweils besondere Vereinbarungen über die Entrichtung und Art der Fälligkeit der Abgabe abzuschließen, soweit diese die Abgabenerhebung vereinfachen. mehr lesen...


§ 4 NÖ RFAG Fälligkeit

Bei zweimonatlicher Vorschreibung wird die Abgabe erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates fällig.Erfolgt keine zweimonatliche Vorschreibung, wird die Abgabe mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschre... mehr lesen...


§ 3 NÖ RFAG Entrichtung und Vorschreibung

(1) Die Abgabe ist zu entrichten,-erstmals für den Monat, in dem die Gebührenpflicht nach den §§ 2 und 3 des RGG entsteht, und-letztmals für den Monat, in dem diese Pflicht endet.(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des A... mehr lesen...


§ 2 NÖ RFAG Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt je Monat 28,9 %-der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und-des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2014.Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur ... mehr lesen...


§ 1 NÖ RFAG Gegenstand der Abgabe

(1) Gebührenpflichtige nach den §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, müssen an das Land eine Abgabe (NÖ Rundfunkabgabe) entrichten, wenn der Standort der Rundfunkempfangseinrichtung in Niederösterreich liegt.(2) Die NÖ Rundfunkabg... mehr lesen...


NÖ Rundfunkabgabegesetz (NÖ RFAG) Fundstelle

NÖ RundfunkabgabegesetzStF: LGBl. 3610-0 Änderung LGBl. 3610-1LGBl. 3610-2LGBl. Nr. 69/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Juni 2015 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

18 Paragrafen zu NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) aktualisiert


§ 15 NÖ KGG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. mehr lesen...


§ 14 NÖ KGG Übergangsbestimmungen

(1) Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde.(2) Soweit diese Kleingartenanlagen einschließlich der in ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestimm... mehr lesen...


§ 13 NÖ KGG Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben, die von der Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. mehr lesen...


§ 12 NÖ KGG Behörden

Behörde I. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, Behörde II. Instanz ist der Gemeindevorstand, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat. mehr lesen...


§ 11 NÖ KGG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu bestrafen, wera)eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet;b)den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 den Zutritt zur K... mehr lesen...


§ 10 NÖ KGG Überprüfungsverfahren

(1) Errichtung, Nutzung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und der in diesen bestehenden Kleingärten unterliegen der Aufsicht und Überprüfung durch die Behörde.(2) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist den Organen der Behörde der Zutritt zu allen Teilen de... mehr lesen...


§ 9 NÖ KGG Bewilligung der Kleingartenanlage

(1) Die Behörde darf die Errichtung einer Kleingartenanlage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.(2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht vorgegriffe... mehr lesen...


§ 8 NÖ KGG Antrag auf Bewilligung der Kleingartenanlage

(1) Wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, hat bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.(2) Der Antrag hat zu enthalten:a)den Namen und die Anschrift der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person;b)den Namen und die Anschrift des Eigentümers (der Miteigentümer) d... mehr lesen...


§ 7b NÖ KGG Parteistellung

Unbeschadet der Regelung der Parteistellung im § 6 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung haben im Verfahren zur Bewilligung von Bauwerken in Kleingärten die Kleingartenvereine Parteistellung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 3. mehr lesen...


§ 7a NÖ KGG Anordnung und Abstände

(1) Kleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:-3,50 m bei Hauptwegen-2,50 m bei NebenwegenDer Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.(2) Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer Nachbargren... mehr lesen...


§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:1.die Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;2.die Bestimmungen hinsichtlich der nutzb... mehr lesen...


§ 6 NÖ KGG Zulässigkeit

(1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkelle... mehr lesen...


§ 5 NÖ KGG Größe der Kleingärten

Die Größe des einzelnen Kleingartens darf 120 m2 nicht unter- und 300 m2 nicht überschreiten. Dieses Ausmaß darf durch Restflächen bis auf 400 m2 vergrößert werden. Die Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen. mehr lesen...


§ 4 NÖ KGG Aufschließung von Kleingartenanlagen

(1) Kleingartenanlagen müssen entweder unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder eine dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m brei... mehr lesen...


§ 3 NÖ KGG Flächenwidmung

Kleingartenanlagen dürfen nur auf Flächen errichtet werden, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) festgelegt ist. Diese Festlegung setzt einen regionalen Bedarf voraus. mehr lesen...


§ 2 NÖ KGG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;2.Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit de... mehr lesen...


§ 1 NÖ KGG Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werd... mehr lesen...


NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) Fundstelle

NÖ KleingartengesetzStF: LGBl. 8210-0 Änderung LGBl. 8210-1LGBl. 8210-2 (DFB)LGBl. 8210-3LGBl. 8210-4LGBl. 8210-5LGBl. 8210-6 (DFB)LGBl. 8210-7LGBl. Nr. 62/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 68/2015 (VFB)Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 13 des NÖ Verlautbar... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu Aufnahmebezirke der NÖ Landeskrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie Mauer bei Amstetten und Klosterneuburg (NÖ ALPNMAK) aktualisiert


Art. 3 NÖ ALPNMAK (weggefallen)

Art. 3 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 NÖ ALPNMAK (weggefallen)

Art. 2 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 NÖ ALPNMAK (weggefallen)

Art. 1 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aufnahmebezirke der NÖ Landeskrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie Mauer bei Amstetten und Klosterneuburg (NÖ ALPNMAK) Fundstelle

Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 13. März 1979 über die Aufnamebezirke der NÖ Landeskrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie Mauer bei Amstetten und KlosterneuburgStF: LGBl. 9440/20-0 Änderung LGBl. Nr. 46/2015Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung verlautbart... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO) aktualisiert


§ 5 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 5 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 4 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 3 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 2 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 1 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO) Fundstelle (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO) Fundstelle seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz (Oö. NRF) aktualisiert


§ 7 Oö. NRF § 7

(1) Es treten in Kraft:1.§ 1, § 2 Z 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2015;2.alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014.(2) Das Landesgesetz vom 18. Februar 2000 über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000) tritt... mehr lesen...


§ 6 Oö. NRF § 6

(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge unterliegen in den Folgejahren ab 2016 und die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge in den Folgejahren ab 2015 einer Wertsicherung. Die Beiträge werden dabei jährlich mit Jahresbeginn um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 65 % aus der Verän... mehr lesen...


§ 5 Oö. NRF § 5

(1) Die Summe der Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag beträgt im Jahr 2014 höchstens 4,914.130,79 Euro. Würde dieser Betrag überschritten werden, ist der jeweilige Anteil der einzelnen Gemeinden im prozentuellen Verhältnis ihrer Anteile zu verringern.(2) Die im Abs... mehr lesen...


§ 4 Oö. NRF § 4

(1) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Tausendstel Prozent auszudrücken:1.Zahl der Einwohner gemäß der let... mehr lesen...


§ 3 Oö. NRF § 3

(1) Die Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit dem Bund insgesamt geleiste... mehr lesen...


§ 2 Oö. NRF § 2

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient;2.Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttok... mehr lesen...


§ 1 Oö. NRF § 1

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung jener öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung, welche zur Herstellung und Aufrechterhaltung möglichst gleichwertiger wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und gesundheitlicher Lebensbedingungen der Bürgerinne... mehr lesen...


Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz (Oö. NRF) Fundstelle

Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zur Finanzierung von Verkehrsdiensten des Nah- und Regionalverkehrs in Oberösterreich (Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz) StF: LGBl.Nr. 5/2014 (GP XXVII RV 794/2012 AB 1044/2014 LT 40) Änderung Kundmachung der Anpassung von... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 (Oö. NV 2013) aktualisiert


Anl. 3 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Anl. 3 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Anl. 2 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 Oö. NV 2013 (weggefallen)

Anl. 1 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 10 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 9 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 8 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 7 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 6 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 5 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 4 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 3 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 2 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. NV 2013 (weggefallen)

§ 1 Oö. NV 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 (Oö. NV 2013) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 (Oö. NV 2013) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

10 Paragrafen zu Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz (Oö. LV) aktualisiert


§ 7 Oö. LV § 7

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 90/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(3) Ehemalige Mitgli... mehr lesen...


§ 6b Oö. LV § 6b

Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet wird, bedeutet das,1.dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt,2.und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde hande... mehr lesen...


§ 6a Oö. LV § 6a

Soweit in einem Landesgesetz der Begriff des Bescheids verwendet wird, umfasst dieser Begriff auch Erkenntnisse, mit denen das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden haben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) mehr lesen...


§ 6 Oö. LV § 6

Die nach § 16 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 gewählten Mitglieder der Personalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenats gelten bis zu einer allfälligen Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Organe der Personalvertretung im Sinn des § 26 Oö. Landesverwal... mehr lesen...


§ 5 Oö. LV § 5

(1) Der Präsident, der Vizepräsident (§ 3) und jene drei Mitglieder, die durch die konstituierende Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählen sind (§ 4 Abs. 2), bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 den konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsauss... mehr lesen...


§ 4 Oö. LV § 4

(1) Der Präsident und alle sonstigen Mitglieder, die sowohl nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, als auch nach diesem Landesgesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 bereits zu Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts ernannt wurden, bilden bis... mehr lesen...


§ 3 Oö. LV § 3

Das nach § 7 Abs. 1 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 mit der Vertretung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten betraute Mitglied übt bis zur Ernennung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz die Funktion der Vizepräsidentin bzw. des Vize... mehr lesen...


§ 2 Oö. LV § 2

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts notwendige Anzahl an Mitgliedern, die nicht nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, ernannt werden können, hat die Landesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit Wirksamkeit vo... mehr lesen...


§ 1 Oö. LV § 1

Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts am 1. Jänner 2014 erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012 getroffen werden. Dafür gilt – soweit nicht im Folgenden ... mehr lesen...


Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz (Oö. LV) Fundstelle

Landesgesetz zur Vorbereitung der Aufnahme der Tätigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz)StF: LGBl.Nr. 10/2013 (GP XXVII RV 740/2012 AB 764/2012 LT 30) Änderung LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)Präambel/Promulgat... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung (Oö. VVAV) aktualisiert


§ 6 Oö. VVAV § 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 67/2004, außer Kraft. mehr lesen...


§ 5 Oö. VVAV § 5

Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn1.entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998, die Ozon-Informationsschwelle oder -Ala... mehr lesen...


§ 4 Oö. VVAV § 4

(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie das Räuchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Pe... mehr lesen...


§ 3 Oö. VVAV § 3

(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme... mehr lesen...


§ 2 Oö. VVAV § 2

Schädlinge und Krankheiten für biogene Materialien sind: Schadorganismus (lat.)Schadorganismus (dt.)WirtspflanzeAnoplophora chinensisCitrusbockkäferAhorn, Kastanie, BucheAnoplophora glabripennisAsiatischer LaubholzbockkäferAhorn, Kastanie, BucheClavibacter michiganensis ssp. michiganensisBakterie... mehr lesen...


§ 1 Oö. VVAV § 1

(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) ausgenommen ist:1.das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 be... mehr lesen...


Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung (Oö. VVAV) Fundstelle

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)StF: LGBl.Nr. 26/2012 Änderung LGBl.Nr. 77/2013LGBl.Nr. 30/2017Präambel/Promu... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 (Oö. EV 20122) aktualisiert


Anl. 1 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Anl. 1 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Oö. EV 20122 (weggefallen)

§ 7 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. EV 20122 (weggefallen)

§ 6 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. EV 20122 (weggefallen)

§ 5 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. EV 20122 (weggefallen)

§ 4 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. EV 20122 (weggefallen)

§ 3 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. EV 20122 (weggefallen)

§ 2 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. EV 20122 (weggefallen)

§ 1 Oö. EV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 (Oö. EV 20122) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 (Oö. EV 20122) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
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