§ 3 Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft; das Oö. Landesumlagegesetz 2005, LGBl. Nr. 9, ist für die Landesumlage für das Jahr 2008 nicht mehr anzuwenden. mehr lesen...
§ 2 Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung1.der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zu... mehr lesen...
(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.(2) Die Landesumlage beträgt 6,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höh... mehr lesen...
Landesgesetz über die Einhebung einer Landesumlage (Oö. Landesumlagegesetz 2008)StF: LGBl.Nr. 4/2008 (GP XXVI RV 1322/2007 AB 1353/2007 LT 44) Änderung LGBl.Nr. 105/2013 (GP XXVII RV 974/2013 AB 1001/2013 LT 39)LGBl.Nr. 86/2016 (GP XXVIII RV 291/2016 AA 312/2016 LT 12) mehr lesen...
Oö. Schonzeitenverordnung 2007 (Oö. SZV 2007) Fundstelle seit 13.08.2024 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft (Oö. AMVO-LF) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Oö. VOLV-LF) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 2In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. mehr lesen...
§ 1Personengruppen und Verwendungsbereiche Der Abschnitt A des III. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ist auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:1.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büros von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie der sonstige... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 in Statutargemeinden StF: LGBl. Nr. 113/2006 Änderung idF:LGBl. Nr. 53/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 36 Abs. 3 und 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, L... mehr lesen...
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005) Fundstelle seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VEXAT-LF) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
V Europaschutzgebiet "Nationalpark Oö. Kalkalpen" (Oö. VENK) Fundstelle seit 07.02.2018 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 (Oö. MV 2004) Fundstelle seit 23.12.2024 weggefallen. mehr lesen...
Beschreibung des Höhlenführerabzeichens Das Höhlenfüherabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landes... mehr lesen...
§ 7In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. mehr lesen...
§ 6Höhlenführerabzeichen Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der link... mehr lesen...
§ 5Prüfungszeugnis Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfe... mehr lesen...
§ 4 (1) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. (2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrif... mehr lesen...
§ 3 (1) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen, die sich ordnungswidrig verhalten, kann der oder die Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von de... mehr lesen...
§ 2Durchführung der Höhlenführerprüfung (1) Die Höhlenführerprüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. (2) Die Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer unerlässl... mehr lesen...
(1) Die Höhlenführerprüfungen sind alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben. (Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)(2) Die Aussch... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausschreibung der Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung, die Durchführung der Höhlenführerprüfung, das Prüfungszeugnis und das Höhlenführerabzeichen (Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung)StF: LGBl.Nr. 98/2003 Änderung LGBl.Nr. 44/2007LGBl.... mehr lesen...