§ 63 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 7§ 63 , die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 7 Z 1, 2 oder 5 lit. b entspricht, dürfen weiterhin genutzt werdenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Absicherungen gemäß § 52 Abs. 1, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht die erforderliche Höhe von 180 cm, jedoch zumindest eine Höhe von 150 cm erreicht, dürfen weiterhin genutzt werden.

(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 7§ 63 , die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 7 Z 1, 2 oder 5 lit. b entspricht, dürfen weiterhin genutzt werdenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Absicherungen gemäß § 52 Abs. 1, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht die erforderliche Höhe von 180 cm, jedoch zumindest eine Höhe von 150 cm erreicht, dürfen weiterhin genutzt werden.

(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.

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