§ 54b Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

1.

durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder

2.

durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder

3.

durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

(2) Schutzeinrichtungen nach Abs§ 54b . 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder

2.

ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.

(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.

(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:

1.

Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder

2.

Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder

3.

wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

1.

durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder

2.

durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder

3.

durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

(2) Schutzeinrichtungen nach Abs§ 54b . 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder

2.

ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.

(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.

(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:

1.

Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder

2.

Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder

3.

wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

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