§ 2 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009);

2.

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;

3.

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;

4.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV);

5.

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

6.

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

Oö. VOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2019
§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009);

2.

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;

3.

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;

4.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A der Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV);

5.

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

6.

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

Oö. VOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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