§ 9 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 9

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 Oö. Landarbeitsordnung 1989) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:

1.

Auslösewerte für Vibrationen;

2.

Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm;

3.

Grenzwerte für bestimmte Räume.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.2019
§ 9

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 Oö. Landarbeitsordnung 1989) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:

1.

Auslösewerte für Vibrationen;

2.

Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm;

3.

Grenzwerte für bestimmte Räume.

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