§ 32 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II in anzeige- oder bewilligungspflichtiger Menge dürfen in Gebäuden nur in Lagerräumen gemäß § 27 § 32 gelagert werden.

(2) Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 5.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 30.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Für die Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen sind über die Anforderungen des § 27 und des § 31 hinaus die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, anzuwenden, wobei zusätzlich Folgendes gilt:

1.

Für Lagerbereich und Lagereinrichtungen brennbarer Flüssigkeiten sind erforderlichenfalls Explosionsschutzmaßnahmen durch eine nach der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, benannte Stelle oder eine in Österreich auf dem Gebiet des Explosionsschutzes akkreditierte Stelle als Teil der Projektsunterlagen vorzulegen.

2.

Der Zugang zu anderen Räumen durch Lagerräume, in denen sonstige brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist unzulässig.

3.

Lagerräume, in denen sonstige brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, dürfen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen und müssen lüftbar sein. Diese Räume dürfen keine Feuerstätten, keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfängen, keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. Es dürfen keine Betriebseinrichtungen vorhanden sein, die nicht dem Betrieb des Lagers dienen. Erforderliche Betriebseinrichtungen müssen für den jeweiligen Lagerraum geeignet sein. In Lagerräumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten ausgehen können.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II in anzeige- oder bewilligungspflichtiger Menge dürfen in Gebäuden nur in Lagerräumen gemäß § 27 § 32 gelagert werden.

(2) Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 5.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 30.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Für die Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen sind über die Anforderungen des § 27 und des § 31 hinaus die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, anzuwenden, wobei zusätzlich Folgendes gilt:

1.

Für Lagerbereich und Lagereinrichtungen brennbarer Flüssigkeiten sind erforderlichenfalls Explosionsschutzmaßnahmen durch eine nach der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, benannte Stelle oder eine in Österreich auf dem Gebiet des Explosionsschutzes akkreditierte Stelle als Teil der Projektsunterlagen vorzulegen.

2.

Der Zugang zu anderen Räumen durch Lagerräume, in denen sonstige brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist unzulässig.

3.

Lagerräume, in denen sonstige brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, dürfen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen und müssen lüftbar sein. Diese Räume dürfen keine Feuerstätten, keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfängen, keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. Es dürfen keine Betriebseinrichtungen vorhanden sein, die nicht dem Betrieb des Lagers dienen. Erforderliche Betriebseinrichtungen müssen für den jeweiligen Lagerraum geeignet sein. In Lagerräumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten ausgehen können.

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