§ 35 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Lagerbehälter und sonstige Anlagenteile, die mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, insbesondere den statischen, mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe beständig und ausreichend undurchlässig sowie ausreichend alterungsbeständig sein§ 35 . Bei händisch bewegbaren Lagerbehältern aus Kunststoff ist eine nach § 20 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF zu ermittelnde Dampfdurchlässigkeit zulässigHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen könnten, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.

(3) Lagerbehälter sind kippsicher aufzustellen.

(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II enthält. Sind mehrere Lagerbehälter kommunizierend miteinander verbunden, so gelten diese als ein Lagerbehälter.

(5) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Liter darf grundsätzlich nur in doppelwandigen Lagerbehältern mit einer selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtung (Abs. 6) erfolgen oder in Lagerbehältern, die in einsehbaren Auffangwannen (§ 36) aufgestellt sind. Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.

(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.

(7) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Behälterkammer, müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:

1.

Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlägen geschützt sein.

2.

Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen vom höchsten Punkt der Lagerbehälter ansteigend verlegt werden und mindestens 50 cm über dem Lagerbehälter und über dem Füllanschluss ausmünden.

3.

Lagerbehälter mit mehr als 1.000 Liter Rauminhalt müssen mit einer eigenen Lüftungsleitung, die im Freien mindestens 2,5 m über Erdgleiche und jedenfalls oberhalb des höchsten zu erwartenden Wasserstands ausmündet, ausgerüstet sein. Die Ausmündung muss ungehindert einsehbar sein.

(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.

(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90% des geometrischen Volumens nicht überschreiten.

(10) Wenn Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass ein Austritt der gelagerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Lagerbehälter und Leitungen sind so zu verankern und/oder zu verlegen, dass eine mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters oder der leeren Leitung, bezogen auf den höchstmöglichen Wasserspiegel, gegeben ist.

2.

Lagerbehälter sind so zu verankern, dass bei Beanspruchung durch Wasser angeschlossene Leitungen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können.

3.

Es dürfen nur Lagerbehälter verwendet werden, deren Volumen sich durch äußeren Wasserdruck nicht verringern kann oder bei denen geringe Volumenänderungen keine Auswirkungen auf die Dichtheit des Behälters haben können.

4.

Öffnungen in Lagerbehältern (z. B. Lüftungsöffnungen) oder Leitungen, die nicht flüssigkeitsdicht verschlossen sind, müssen sich über dem höchstmöglichen Wasserspiegel des hundertjährlichen Hochwassers befinden.

(11) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.

(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.

(13) Füllschächte sind flüssigkeitsdicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:

1.

Zum Füllen muss jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Behälterkammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss fest verlegter Leitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen ermöglichen. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter bis 1.000 Liter Rauminhalt zulässigem Füllvolumen.

2.

Fülleinrichtungen müssen mit einer Verschlusskappe versehen sein. Sofern Fülleinrichtungen allgemein zugänglich sind, sind sie versperrt zu halten. Das untere Ende der Füllleitung im Lagerbehälter muss möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt oder so ausgebildet sein, dass die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.

3.

Ortsfeste Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluss ermöglichen, müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes entweder direkt oder über Einwirken auf eine Vorrichtung am Tankfahrzeug den Füllvorgang selbständig unterbricht.

4.

Der Füllstand in Lagerbehältern muss von außen feststellbar sein. Einrichtungen zur Feststellung des Füllstandes müssen ein leichtes Ablesen ermöglichen. Das Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes in Lagerbehältern muss während des Füllens zuverlässig überwacht werden können. Kommunizierende Flüssigkeitsstandanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind nicht zulässig.

5.

Peilvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie Lagerbehälterwände und Lagerbehälterböden, insbesondere mechanisch oder durch Korrosion, nicht beschädigen können. Peilstäbe dürfen Wände und Böden von Lagerbehältern nicht berühren. Peilöffnungen müssen mit einer dichten Verschlusskappe versehen sein.

(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.

(15) Lagerbehälter, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbehälter und deren Domschächte sind anschließend auszugraben oder mit einem geeigneten Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge Korrosion auszuschließen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Lagerbehälter und sonstige Anlagenteile, die mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, insbesondere den statischen, mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe beständig und ausreichend undurchlässig sowie ausreichend alterungsbeständig sein§ 35 . Bei händisch bewegbaren Lagerbehältern aus Kunststoff ist eine nach § 20 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF zu ermittelnde Dampfdurchlässigkeit zulässigHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen könnten, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.

(3) Lagerbehälter sind kippsicher aufzustellen.

(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II enthält. Sind mehrere Lagerbehälter kommunizierend miteinander verbunden, so gelten diese als ein Lagerbehälter.

(5) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Liter darf grundsätzlich nur in doppelwandigen Lagerbehältern mit einer selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtung (Abs. 6) erfolgen oder in Lagerbehältern, die in einsehbaren Auffangwannen (§ 36) aufgestellt sind. Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.

(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.

(7) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Behälterkammer, müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:

1.

Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlägen geschützt sein.

2.

Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen vom höchsten Punkt der Lagerbehälter ansteigend verlegt werden und mindestens 50 cm über dem Lagerbehälter und über dem Füllanschluss ausmünden.

3.

Lagerbehälter mit mehr als 1.000 Liter Rauminhalt müssen mit einer eigenen Lüftungsleitung, die im Freien mindestens 2,5 m über Erdgleiche und jedenfalls oberhalb des höchsten zu erwartenden Wasserstands ausmündet, ausgerüstet sein. Die Ausmündung muss ungehindert einsehbar sein.

(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.

(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90% des geometrischen Volumens nicht überschreiten.

(10) Wenn Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass ein Austritt der gelagerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Lagerbehälter und Leitungen sind so zu verankern und/oder zu verlegen, dass eine mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters oder der leeren Leitung, bezogen auf den höchstmöglichen Wasserspiegel, gegeben ist.

2.

Lagerbehälter sind so zu verankern, dass bei Beanspruchung durch Wasser angeschlossene Leitungen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können.

3.

Es dürfen nur Lagerbehälter verwendet werden, deren Volumen sich durch äußeren Wasserdruck nicht verringern kann oder bei denen geringe Volumenänderungen keine Auswirkungen auf die Dichtheit des Behälters haben können.

4.

Öffnungen in Lagerbehältern (z. B. Lüftungsöffnungen) oder Leitungen, die nicht flüssigkeitsdicht verschlossen sind, müssen sich über dem höchstmöglichen Wasserspiegel des hundertjährlichen Hochwassers befinden.

(11) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.

(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.

(13) Füllschächte sind flüssigkeitsdicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:

1.

Zum Füllen muss jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Behälterkammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss fest verlegter Leitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen ermöglichen. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter bis 1.000 Liter Rauminhalt zulässigem Füllvolumen.

2.

Fülleinrichtungen müssen mit einer Verschlusskappe versehen sein. Sofern Fülleinrichtungen allgemein zugänglich sind, sind sie versperrt zu halten. Das untere Ende der Füllleitung im Lagerbehälter muss möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt oder so ausgebildet sein, dass die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.

3.

Ortsfeste Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluss ermöglichen, müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes entweder direkt oder über Einwirken auf eine Vorrichtung am Tankfahrzeug den Füllvorgang selbständig unterbricht.

4.

Der Füllstand in Lagerbehältern muss von außen feststellbar sein. Einrichtungen zur Feststellung des Füllstandes müssen ein leichtes Ablesen ermöglichen. Das Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes in Lagerbehältern muss während des Füllens zuverlässig überwacht werden können. Kommunizierende Flüssigkeitsstandanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind nicht zulässig.

5.

Peilvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie Lagerbehälterwände und Lagerbehälterböden, insbesondere mechanisch oder durch Korrosion, nicht beschädigen können. Peilstäbe dürfen Wände und Böden von Lagerbehältern nicht berühren. Peilöffnungen müssen mit einer dichten Verschlusskappe versehen sein.

(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.

(15) Lagerbehälter, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbehälter und deren Domschächte sind anschließend auszugraben oder mit einem geeigneten Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge Korrosion auszuschließen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden.

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