§ 1 Oö. VEXAT-LF (weggefallen)

Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden, samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Kabel und Leitungen (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004§ 1 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 95 der Oö. Landarbeitsordnung 1989:

1.

An Stelle der Arbeitnehmer/innen treten die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, an Stelle der Arbeitgeber/innen treten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber.

2.

§ 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären gilt mit der Maßgabe, dass dessen Abs. 1 wie folgt lautet: „Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.“.

3.

Im § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären lautet das Zitat „im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ wie folgt: „im Sinne des § 90 Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

4.

Im § 2 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären lautet der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ wie folgt: „(§ 89 Abs. 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989)“ und die Wortfolge „, in der geltenden Fassung“ entfällt.

5.

Im § 6 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 12 ASchG“ der Verweis auf „§ 84 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

6.

Im § 6 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 14 ASchG“ der Verweis auf „§ 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

7.

Im § 6 Abs. 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 14 Abs. 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 84b Abs. 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

8.

Im § 8 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 46 Abs. 3 ASchG“ der Verweis auf „§ 90e Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

9.

Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach „Gewerbeordnung 1994“ die Wortfolge „i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 85/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „in der geltenden Fassung“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002“.

10.

Im § 11 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ der Verweis auf „§ 90 Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

11.

Im § 13 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 21 AStV“ der Verweis auf „§ 21 Oö. AStV-LF“.

12.

§ 21 Abs. 4 sowie § 22 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären sind nicht anzuwenden.

13.

Verweise auf die Verordnung explosionsfähige Atmosphären beziehen sich auf die in dieser Bestimmung angeführte Fassung.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2016)

VEXAT-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2019
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden, samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Kabel und Leitungen (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004§ 1 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 95 der Oö. Landarbeitsordnung 1989:

1.

An Stelle der Arbeitnehmer/innen treten die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, an Stelle der Arbeitgeber/innen treten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber.

2.

§ 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären gilt mit der Maßgabe, dass dessen Abs. 1 wie folgt lautet: „Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.“.

3.

Im § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären lautet das Zitat „im Sinne des § 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ wie folgt: „im Sinne des § 90 Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

4.

Im § 2 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären lautet der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ wie folgt: „(§ 89 Abs. 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989)“ und die Wortfolge „, in der geltenden Fassung“ entfällt.

5.

Im § 6 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 12 ASchG“ der Verweis auf „§ 84 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

6.

Im § 6 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 14 ASchG“ der Verweis auf „§ 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

7.

Im § 6 Abs. 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 14 Abs. 5 ASchG“ der Verweis auf „§ 84b Abs. 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

8.

Im § 8 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 46 Abs. 3 ASchG“ der Verweis auf „§ 90e Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

9.

Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach „Gewerbeordnung 1994“ die Wortfolge „i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 85/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „in der geltenden Fassung“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002“.

10.

Im § 11 Abs. 2 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Verweises auf „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ der Verweis auf „§ 90 Abs. 3 Oö. Landarbeitsordnung 1989“.

11.

Im § 13 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären tritt an Stelle des Klammerverweises auf „§ 21 AStV“ der Verweis auf „§ 21 Oö. AStV-LF“.

12.

§ 21 Abs. 4 sowie § 22 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären sind nicht anzuwenden.

13.

Verweise auf die Verordnung explosionsfähige Atmosphären beziehen sich auf die in dieser Bestimmung angeführte Fassung.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2016)

VEXAT-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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