§ 15 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks dürfen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-1

> 1-2

> 2-10

> 10-50

> 50

Schadstoff

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Staub

-

-

150

150

150

50

50

50

SO2

-

-

-

-

-

-

400

200

CO

3.500

1.500

1.000

1.000

150

150

150

150

NOx

-

-

-

400

400

400

350

100

OGC

-

-

-

50

20

20

20

20

(2) Bei mit Braunkohle betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW beträgt der höchstzulässige Emissionsgrenzwert für SO2 400 mg/m³, für NOx 200 mg/m³.

(3) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-2

> 2-5

> 5-10

> 10

Schadstoff

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Staub

-

-

150

150

50

50

50

CO

3.500

1.500

800**

250

250

100

100

NOx*

Buche,

Eiche,

naturbe-
lassene

Rinde,

Reisig,

Zapfen;

-

-

300

300

300

300

200

NOx*

Sonstiges

naturbe-

lassenes Holz

-

-

250

250

250

250

200

OGC

-

-

50

20

20

20

20

* Die NOx-Grenzwerte gelten nicht für Stroh.

** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoffwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30% der Brennstoffwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte des Abs§ 15 . 1 gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 °C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von:

-

6% für feste fossile Brennstoffe und

-

13% für feste biogene Brennstoffe.

(5) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-1

> 1-2

> 2-10

> 10-50

> 50

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Abgasverlust

20

19

19

19

19

19

-

-

(6) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-1

> 1-2

> 2-10

> 10-50

> 50

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Abgasverlust

20

19

19

19

19

19

19

19

HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks dürfen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-1

> 1-2

> 2-10

> 10-50

> 50

Schadstoff

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Staub

-

-

150

150

150

50

50

50

SO2

-

-

-

-

-

-

400

200

CO

3.500

1.500

1.000

1.000

150

150

150

150

NOx

-

-

-

400

400

400

350

100

OGC

-

-

-

50

20

20

20

20

(2) Bei mit Braunkohle betriebenen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW beträgt der höchstzulässige Emissionsgrenzwert für SO2 400 mg/m³, für NOx 200 mg/m³.

(3) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung folgende Emissionsgrenzwerte (in mg/m³) nicht überschritten werden:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-2

> 2-5

> 5-10

> 10

Schadstoff

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Staub

-

-

150

150

50

50

50

CO

3.500

1.500

800**

250

250

100

100

NOx*

Buche,

Eiche,

naturbe-
lassene

Rinde,

Reisig,

Zapfen;

-

-

300

300

300

300

200

NOx*

Sonstiges

naturbe-

lassenes Holz

-

-

250

250

250

250

200

OGC

-

-

50

20

20

20

20

* Die NOx-Grenzwerte gelten nicht für Stroh.

** Bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Brennstoffwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb mit 30% der Brennstoffwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte des Abs§ 15 . 1 gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 °C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von:

-

6% für feste fossile Brennstoffe und

-

13% für feste biogene Brennstoffe.

(5) Bei Feuerungsanlagen für Kohle, Briketts oder Koks darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-1

> 1-2

> 2-10

> 10-50

> 50

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Abgasverlust

20

19

19

19

19

19

-

-

(6) Bei Feuerungsanlagen für biogene feste Brennstoffe darf der Abgasverlust in Prozent die folgenden Werte nicht überschreiten:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,05

> 0,05-0,4

> 0,4-1

> 1-2

> 2-10

> 10-50

> 50

Händisch beschickt

Autom. beschickt

Abgasverlust

20

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HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

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