§ 14 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Automatisch beschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind unabhängig von ihrer Leistung jedenfalls in einem Heizraum aufzustellen§ 14 . Davon ausgenommen sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW und

1.

direkt angebautem Brennstofflagerbehälter mit einem maximalen Volumen von 150 Liter, der nur händisch befüllt wird, oder

2.

mit automatischer Beschickung, wenn diese den besonderen Sicherheitserfordernissen des Entwurfs prTRVB H 118 für die Aufstellung außerhalb von Heizräumen entspricht und dies von einer staatlich autorisierten Prüf- oder Überwachungsstelle bestätigt wird. Diese Bestätigung ist spätestens bei der Abnahmeprüfung vorzulegen.

(2) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Aufstellungsräumen gilt über die Anforderungen des § 10 hinaus Folgendes:

1.

Unterhalb von Feuerstätten ist der Boden nicht brennbar auszuführen oder ein nicht brennbarer Bodenbelag (z. B. Blech) aufzulegen. Besteht die Gefahr der Entzündung eines brennbaren Fußbodens durch von der Feuerstätte ausgehende Wärme, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

2.

Auf der Beschickungsseite einer Feuerstätte ist ein nicht brennbarer Boden oder ein nicht brennbarer Bodenbelag mit einer Mindesttiefe von 40 cm und einer Breite von der Breite der Beschickungstür mit einem beidseitigen Überstand von je 20 cm vorzusehen. Das Erfordernis der nicht brennbaren Ausführung oder nicht brennbaren Abdeckung gilt sinngemäß auch für Einrichtungsgegenstände in diesem Bereich (z. B. Ofenbänke).

(3) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung zur Feuerungsanlage transportiert werden, sind die dafür erforderlichen Einrichtungen entsprechend dem Entwurf prTRVB H 118 auszuführenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Automatisch beschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind unabhängig von ihrer Leistung jedenfalls in einem Heizraum aufzustellen§ 14 . Davon ausgenommen sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW und

1.

direkt angebautem Brennstofflagerbehälter mit einem maximalen Volumen von 150 Liter, der nur händisch befüllt wird, oder

2.

mit automatischer Beschickung, wenn diese den besonderen Sicherheitserfordernissen des Entwurfs prTRVB H 118 für die Aufstellung außerhalb von Heizräumen entspricht und dies von einer staatlich autorisierten Prüf- oder Überwachungsstelle bestätigt wird. Diese Bestätigung ist spätestens bei der Abnahmeprüfung vorzulegen.

(2) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Aufstellungsräumen gilt über die Anforderungen des § 10 hinaus Folgendes:

1.

Unterhalb von Feuerstätten ist der Boden nicht brennbar auszuführen oder ein nicht brennbarer Bodenbelag (z. B. Blech) aufzulegen. Besteht die Gefahr der Entzündung eines brennbaren Fußbodens durch von der Feuerstätte ausgehende Wärme, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

2.

Auf der Beschickungsseite einer Feuerstätte ist ein nicht brennbarer Boden oder ein nicht brennbarer Bodenbelag mit einer Mindesttiefe von 40 cm und einer Breite von der Breite der Beschickungstür mit einem beidseitigen Überstand von je 20 cm vorzusehen. Das Erfordernis der nicht brennbaren Ausführung oder nicht brennbaren Abdeckung gilt sinngemäß auch für Einrichtungsgegenstände in diesem Bereich (z. B. Ofenbänke).

(3) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung zur Feuerungsanlage transportiert werden, sind die dafür erforderlichen Einrichtungen entsprechend dem Entwurf prTRVB H 118 auszuführenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

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