§ 4 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinn des § 84 der § 4 Oö. Landarbeitsordnung 1989 erhaltenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

1.

Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

2.

absehbare Störungen,

3.

Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinn des § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 informiert werden über:

1.

die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,

2.

entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinn des § 84 der § 4 Oö. Landarbeitsordnung 1989 erhaltenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

1.

Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

2.

absehbare Störungen,

3.

Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinn des § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 informiert werden über:

1.

die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,

2.

entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

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