§ 21 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für das Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden§ 21 . Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere ArbeitskörbeAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorzusorgen.

(5) Solange sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:

1.

Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.

2.

Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.

3.

Ist während des Bewegungsvorgangs die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu sorgen.

4.

Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des ganzen Bewegungsvorgangs gewährleistet bleibt.

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Für das Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden§ 21 . Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere ArbeitskörbeAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorzusorgen.

(5) Solange sich Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:

1.

Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.

2.

Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.

3.

Ist während des Bewegungsvorgangs die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu sorgen.

4.

Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des ganzen Bewegungsvorgangs gewährleistet bleibt.

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

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