§ 10 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 10

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens am,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens am = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2019
§ 10

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens am,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens am = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

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