§ 8 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 8

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989 erfolgenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;

3.

die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.2019
§ 8

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989 erfolgenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;

3.

die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7.

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

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