§ 4 Oö. VENK (weggefallen)

V Europaschutzgebiet "Nationalpark Oö. Kalkalpen"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 8 Abs. 3 § 4 Oö. Nationalparkgesetz in der Naturzone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, führen in der Naturzone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks im Sinn des § 24 AbsVENK seit 07.02.2018 weggefallen. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Bewahrungszone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, führen in der Bewahrungszone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Stand vor dem 07.02.2018

In Kraft vom 28.05.2005 bis 07.02.2018
(1) Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 8 Abs. 3 § 4 Oö. Nationalparkgesetz in der Naturzone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, führen in der Naturzone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks im Sinn des § 24 AbsVENK seit 07.02.2018 weggefallen. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Tätigkeiten und Maßnahmen, die gemäß § 9 Abs. 3 Oö. Nationalparkgesetz in der Bewahrungszone ohne bescheidmäßige Feststellung zulässig sind, führen in der Bewahrungszone keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

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