§ 5 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Wassergehalt bei naturbelassenem Holz (z§ 5 . BHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Hackgut, Rinde) darf, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Holzes, 30% nicht überschreiten. Der höchstzulässige Wassergehalt gilt als eingehalten, wenn das Holz in zerkleinertem Zustand durch mindestens ein Jahr hindurch an einem durchlüfteten trockenen Ort gelagert wurde.

(2) In Feuerungsanlagen für Verpressungsprodukte aus biogenen festen Brennstoffen (Pellets) dürfen zur Sicherstellung einer hohen Brennstoffqualität nur

1.

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde, die der ÖNORM M 7135 entsprechen oder

2.

Presslinge aus anderen biogenen Brennstoffen laut Vornorm ÖNORM CEN/TS 14588 verfeuert werden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Der Wassergehalt bei naturbelassenem Holz (z§ 5 . BHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Hackgut, Rinde) darf, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Holzes, 30% nicht überschreiten. Der höchstzulässige Wassergehalt gilt als eingehalten, wenn das Holz in zerkleinertem Zustand durch mindestens ein Jahr hindurch an einem durchlüfteten trockenen Ort gelagert wurde.

(2) In Feuerungsanlagen für Verpressungsprodukte aus biogenen festen Brennstoffen (Pellets) dürfen zur Sicherstellung einer hohen Brennstoffqualität nur

1.

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde, die der ÖNORM M 7135 entsprechen oder

2.

Presslinge aus anderen biogenen Brennstoffen laut Vornorm ÖNORM CEN/TS 14588 verfeuert werden.

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