§ 28 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht gefährdet werden können.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeugs fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind§ 28 . Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kannAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht gefährdet werden können.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeugs fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind§ 28 . Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kannAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten