§ 28 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Räume, in denen

1.

Hackgut in einer Menge von mehr als 1,5 m³ oder

2.

Pellets, Stückholz oder feste fossile Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15 m³

gelagert werden, sind jedenfalls als Lagerraum im Sinn des § 27 auszuführen.

(2) In Wohngebäuden befindliche Lagerräume für feste Brennstoffe sind ab einer Grundfläche von 15 m² als eigene Brandabschnitte auszuführen§ 28 . Die Größe eines Brandabschnitts darf höchstens 500 m² Grundfläche betragenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Ausnahmen von der Verpflichtung eines eigenen Brandabschnitts sind in landwirtschaftlichen Objekten zulässig, wenn auf andere Weise für den notwendigen Brandschutz gesorgt wird.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Räume, in denen

1.

Hackgut in einer Menge von mehr als 1,5 m³ oder

2.

Pellets, Stückholz oder feste fossile Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15 m³

gelagert werden, sind jedenfalls als Lagerraum im Sinn des § 27 auszuführen.

(2) In Wohngebäuden befindliche Lagerräume für feste Brennstoffe sind ab einer Grundfläche von 15 m² als eigene Brandabschnitte auszuführen§ 28 . Die Größe eines Brandabschnitts darf höchstens 500 m² Grundfläche betragenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Ausnahmen von der Verpflichtung eines eigenen Brandabschnitts sind in landwirtschaftlichen Objekten zulässig, wenn auf andere Weise für den notwendigen Brandschutz gesorgt wird.

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