§ 31 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 5.000 Liter darf nur in Lagerräumen gemäß § 27 § 31 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 100.000 LiterHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Werden in einem Lagerraum mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe gelagert, so muss er an einer Gebäudeaußenwand situiert werden.

(2) Lagerräume für flüssige Brennstoffe dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfänge, keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. In diesen Räumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.

(3) In Lagerräumen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen und keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Feuerungsanlage dienen, vorhanden sein. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten, wenn die Leitungen durch geeignete Maßnahmen gesichert sind (z. B. durch Überschubrohre und dgl.).

(4) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen Lüftungseinrichtungen mit einem Querschnitt von mindestens 625 cm² aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 5.000 Liter darf nur in Lagerräumen gemäß § 27 § 31 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 100.000 LiterHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Werden in einem Lagerraum mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe gelagert, so muss er an einer Gebäudeaußenwand situiert werden.

(2) Lagerräume für flüssige Brennstoffe dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfänge, keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. In diesen Räumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.

(3) In Lagerräumen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen und keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Feuerungsanlage dienen, vorhanden sein. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten, wenn die Leitungen durch geeignete Maßnahmen gesichert sind (z. B. durch Überschubrohre und dgl.).

(4) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen Lüftungseinrichtungen mit einem Querschnitt von mindestens 625 cm² aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.

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