§ 139 NÖ JG Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.

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