§ 6 NÖ LFW Kenn-VO (weggefallen)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind§ 6 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass

1.

diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,

2.

diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,

1.

den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,

2.

sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Dienstnehmer widmet und

3.

für die Dienstnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.08.2021
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind§ 6 NÖ LFW Kenn-VO seit 31.08.2021 weggefallen.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass

1.

diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,

2.

diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,

1.

den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,

2.

sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Dienstnehmer widmet und

3.

für die Dienstnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten