§ 8 NÖ LFW JB-VO Auflegen der Verordnung und der Entscheidungen

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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