§ 100 NÖ JG Abschuß zum Schutze der Kulturen

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.

(1a) Der Auftrag, Bewegungsjagden auf Schwarzwild durchzuführen, kann auch an mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese gemeinsam Bewegungsjagden durchführen müssen. Dabei hat die Behörde

-

die Mindestanzahl der zu erlegenden Wildstücke,

-

eine angemessene Befristung,

-

eine Mindestanzahl von Treibern und Schützen und

-

falls dies erforderlich ist, die Verwendung von Jagdhunden

vorzuschreiben.

(1b) Bei Schwarzwild kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 1a die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Schwarzwild vorschreiben, wenn dies zum Schutz der geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.

(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013,

1.

in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder

2.

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder

3.

die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

4.

Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder

5.

eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1, 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.

(1a) Der Auftrag, Bewegungsjagden auf Schwarzwild durchzuführen, kann auch an mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese gemeinsam Bewegungsjagden durchführen müssen. Dabei hat die Behörde

-

die Mindestanzahl der zu erlegenden Wildstücke,

-

eine angemessene Befristung,

-

eine Mindestanzahl von Treibern und Schützen und

-

falls dies erforderlich ist, die Verwendung von Jagdhunden

vorzuschreiben.

(1b) Bei Schwarzwild kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 1a die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Schwarzwild vorschreiben, wenn dies zum Schutz der geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.

(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013,

1.

in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder

2.

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder

3.

die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

4.

Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder

5.

eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1, 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.

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