§ 13 NÖ WAG Übergangs- und Schlußbestimmungen

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1.

die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Gemeinden Ternitz und Umgebung;

2.

die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1951, LGBl.Nr. 24/1952, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für einige Gemeinden des Unteren Pittentales.

(2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rückwirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.

(3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes WC-Spülungen, die über eine eigene Wasserversorgungsanlage und entsprechend § 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 betrieben werden, gelten diese als genehmigt im Sinne des § 2a Abs. 2, wenn dies binnen 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 10) gemeldet wird.

Stand vor dem 06.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.12.2016

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1.

die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Gemeinden Ternitz und Umgebung;

2.

die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1951, LGBl.Nr. 24/1952, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für einige Gemeinden des Unteren Pittentales.

(2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rückwirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.

(3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes WC-Spülungen, die über eine eigene Wasserversorgungsanlage und entsprechend § 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 betrieben werden, gelten diese als genehmigt im Sinne des § 2a Abs. 2, wenn dies binnen 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 10) gemeldet wird.

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