§ 68a NÖ JG Weiterbildung der Jagdaufseher

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Jagdaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdaufseher der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Jagdaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdaufseher der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.

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