§ 110 NÖ JG Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs. 1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens, und zwar sowohl hinsichtlich seines Umfanges als auch hinsichtlich seiner Verursachung, gefährdet wäre, kann der Geschädigte schon vor Ablauf der für einen Vergleichsversuch festgesetzten Frist (§ 107) den hiefür zuständigen Schlichter unmittelbar anrufen. Über Anbringen des Geschädigten im Sinne des § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (§ 18 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) mitzuteilen. Im Falle der unmittelbaren Anrufung hat der Schlichter die Besichtigung des behaupteten Schadens nach zumindest versuchter Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten unverzüglich vorzunehmen. Die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, bleibt jedoch unbeschadet einer solchen Befassung eines Schlichters mit einer Befundaufnahme des Schadens weiter bestehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aus dem Kreis der von ihr bestellten Schlichter einen nach Schadensort und Schadensart Geeigneten zu bestimmen und ihm den Entschädigungsantrag unverzüglich zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten eine Besichtigung des behaupteten Schadens (Lokalaugenschein) innerhalb von zwei Wochen nach Betrauung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen und in der Folge einen schriftlichen Befund zu erstatten. Dieser Befund ist beiden Verfahrensparteien auszufolgen. Auf der Grundlage dieses Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch zu unternehmen, der auch die Höhe des von ihm angenommenen Schadens und der Kosten des Verfahrens zu umfassen hat.

(3) Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Schlichter hat über den Vergleichsversuch eine Niederschrift aufzunehmen. Verläuft der Vergleichsversuch erfolgreich, so ist der abgeschlossene Vergleich, in den die Kosten des Verfahrens einzubeziehen sind, in der Niederschrift zu beurkunden. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat der Schlichter in der Niederschrift die hiefür maßgeblichen Gründe festzuhalten und die Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des Jagdausübungsberechtigten über die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schlichter mit seinem Befund der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Diese hat über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden.

(5) Für die Abfassung von Befund und Niederschrift hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schlichter aus ihrem Personalstand über seine Anforderung einen geeigneten Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs. 1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens, und zwar sowohl hinsichtlich seines Umfanges als auch hinsichtlich seiner Verursachung, gefährdet wäre, kann der Geschädigte schon vor Ablauf der für einen Vergleichsversuch festgesetzten Frist (§ 107) den hiefür zuständigen Schlichter unmittelbar anrufen. Über Anbringen des Geschädigten im Sinne des § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (§ 18 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) mitzuteilen. Im Falle der unmittelbaren Anrufung hat der Schlichter die Besichtigung des behaupteten Schadens nach zumindest versuchter Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten unverzüglich vorzunehmen. Die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, bleibt jedoch unbeschadet einer solchen Befassung eines Schlichters mit einer Befundaufnahme des Schadens weiter bestehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aus dem Kreis der von ihr bestellten Schlichter einen nach Schadensort und Schadensart Geeigneten zu bestimmen und ihm den Entschädigungsantrag unverzüglich zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten eine Besichtigung des behaupteten Schadens (Lokalaugenschein) innerhalb von zwei Wochen nach Betrauung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen und in der Folge einen schriftlichen Befund zu erstatten. Dieser Befund ist beiden Verfahrensparteien auszufolgen. Auf der Grundlage dieses Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch zu unternehmen, der auch die Höhe des von ihm angenommenen Schadens und der Kosten des Verfahrens zu umfassen hat.

(3) Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Schlichter hat über den Vergleichsversuch eine Niederschrift aufzunehmen. Verläuft der Vergleichsversuch erfolgreich, so ist der abgeschlossene Vergleich, in den die Kosten des Verfahrens einzubeziehen sind, in der Niederschrift zu beurkunden. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat der Schlichter in der Niederschrift die hiefür maßgeblichen Gründe festzuhalten und die Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des Jagdausübungsberechtigten über die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schlichter mit seinem Befund der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Diese hat über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden.

(5) Für die Abfassung von Befund und Niederschrift hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schlichter aus ihrem Personalstand über seine Anforderung einen geeigneten Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

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