§ 54 NÖ JG (entfällt)

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiete erst mit der nächsten Jagdperiode unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beantragung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 12) ein.

(2) Die Feststellung der Vereinigung zweier oder mehrerer Eigenjagdgebiete oder umfriedeter Eigenjagdgebiete, die für die laufende Jagdperiode ordnungsgemäß beantragt und festgestellt wurden, oder zweier oder mehrer Eigenjagdgebietsteile oder Teile von umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 55 Abs. 1) ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Diese hat das vereinigte Eigenjagdgebiet bzw. umfriedete Eigenjagdgebiet in der laufenden Jagdperiode festzustellen, wenn es den Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 entspricht. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen. § 17a ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiete erst mit der nächsten Jagdperiode unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beantragung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 12) ein.

(2) Die Feststellung der Vereinigung zweier oder mehrerer Eigenjagdgebiete oder umfriedeter Eigenjagdgebiete, die für die laufende Jagdperiode ordnungsgemäß beantragt und festgestellt wurden, oder zweier oder mehrer Eigenjagdgebietsteile oder Teile von umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 55 Abs. 1) ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Diese hat das vereinigte Eigenjagdgebiet bzw. umfriedete Eigenjagdgebiet in der laufenden Jagdperiode festzustellen, wenn es den Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 entspricht. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen. § 17a ist sinngemäß anzuwenden.

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