§ 4 NÖ WAG Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens, der binnen acht Wochen ab Erstattung der Anzeige zu stellen ist, die Errichtung zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens, der binnen acht Wochen ab Erstattung der Anzeige zu stellen ist, die Errichtung zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen kann.

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