§ 37 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 37 K-GHO

Annahme und Einbringung der Einnahmen

(1) Einzahlungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ordnungsgemäße Einnahmeanweisungen (§ 25) vorliegen seit 31.12.2019 weggefallen. Liegt eine solche Anweisung nicht vor, sind Einzahlungen nur anzunehmen, wenn ein rechtlicher Grund für die Einzahlung zu erkennen ist. Erfolgen Einzahlungen, für die eine Einnahmeanweisung nicht vorliegt, ist von der Gemeindekasse deren schriftliche Ausfertigung nachträglich sofort anzufordern und die Verrechnung des eingezahlten Betrages bei der in Betracht kommenden Verrechnungsstelle vorzunehmen.

(2) Der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betraute Bedienstete hat auf Grund der Einnahmeanweisungen die laufenden Einnahmen wie Abgaben, Beiträge, Mieten, Pachtzinse im vollen Umfang zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist - ist keine Frist bestimmt, unverzüglich - einzubringen.

(3) Über die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten hat der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betraute Bedienstete Rückstandsausweise auszufertigen und diese nachweislich dem nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

(4) Fällige Forderungen an privatrechtlichen Entgelten sind nach den gesetzlichen Möglichkeiten einzubringen. Die diesbezüglich von dem mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten auszufertigenden Unterlagen sind nachweislich dem nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.07.2010 bis 31.12.2019
§ 37 K-GHO

Annahme und Einbringung der Einnahmen

(1) Einzahlungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ordnungsgemäße Einnahmeanweisungen (§ 25) vorliegen seit 31.12.2019 weggefallen. Liegt eine solche Anweisung nicht vor, sind Einzahlungen nur anzunehmen, wenn ein rechtlicher Grund für die Einzahlung zu erkennen ist. Erfolgen Einzahlungen, für die eine Einnahmeanweisung nicht vorliegt, ist von der Gemeindekasse deren schriftliche Ausfertigung nachträglich sofort anzufordern und die Verrechnung des eingezahlten Betrages bei der in Betracht kommenden Verrechnungsstelle vorzunehmen.

(2) Der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betraute Bedienstete hat auf Grund der Einnahmeanweisungen die laufenden Einnahmen wie Abgaben, Beiträge, Mieten, Pachtzinse im vollen Umfang zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist - ist keine Frist bestimmt, unverzüglich - einzubringen.

(3) Über die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten hat der mit der Besorgung der Kassengeschäfte betraute Bedienstete Rückstandsausweise auszufertigen und diese nachweislich dem nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

(4) Fällige Forderungen an privatrechtlichen Entgelten sind nach den gesetzlichen Möglichkeiten einzubringen. Die diesbezüglich von dem mit der Besorgung der Kassengeschäfte betrauten Bediensteten auszufertigenden Unterlagen sind nachweislich dem nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten