§ 46 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 46 K-GHO

Verrechnungsumfang

Die Verrechnung (§ 45 Abs 1 Z 2) umfaßt:

1.

die voranschlagswirksame Verrechnung,

2.

die voranschlagsunwirksame Verrechnung;

3.

die Vermögensverrechnung;

4.

die sonstige Verrechnung.

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 46 K-GHO

Verrechnungsumfang

Die Verrechnung (§ 45 Abs 1 Z 2) umfaßt:

1.

die voranschlagswirksame Verrechnung,

2.

die voranschlagsunwirksame Verrechnung;

3.

die Vermögensverrechnung;

4.

die sonstige Verrechnung.

seit 31.12.2019 weggefallen.

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