§ 24 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24 K-GHO

Anweisungsrecht

(1) Das Anweisungsrecht (Anordnungsrecht) steht dem Bürgermeister zu seit 31.12.2019 weggefallen. Im Fall einer Aufteilung nach § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kann die Anweisungsbefugnis - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters - dem mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Vorstandsmitglied übertragen werden. Gemäß § 79 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kann der Bürgermeister Gemeindebediensteten - ausgenommen Bedienstete, die in der Finanzverwaltung beschäftigt sind - das Anweisungsrecht übertragen.

(2) Die Namen und die Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht zusteht oder übertragen wurde, sowie die Art und der Umfang des Anweisungsrechtes hat der Bürgermeister den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 24 K-GHO

Anweisungsrecht

(1) Das Anweisungsrecht (Anordnungsrecht) steht dem Bürgermeister zu seit 31.12.2019 weggefallen. Im Fall einer Aufteilung nach § 69 Abs 4 bis 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kann die Anweisungsbefugnis - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters - dem mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Vorstandsmitglied übertragen werden. Gemäß § 79 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kann der Bürgermeister Gemeindebediensteten - ausgenommen Bedienstete, die in der Finanzverwaltung beschäftigt sind - das Anweisungsrecht übertragen.

(2) Die Namen und die Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht zusteht oder übertragen wurde, sowie die Art und der Umfang des Anweisungsrechtes hat der Bürgermeister den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten