§ 70 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 70 K-GHO

Noch nicht fällige Verwaltungsforderungen

und Verwaltungsschulden

Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit f und § 64 Z 2 lit b sind jene Forderungen und Verbindlichkeiten (Schulden), deren Rechtsgültigkeit und Höhe schon feststeht, deren Fälligkeit aber am Schluß des Finanzjahres noch nicht eingetreten ist seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 70 K-GHO

Noch nicht fällige Verwaltungsforderungen

und Verwaltungsschulden

Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit f und § 64 Z 2 lit b sind jene Forderungen und Verbindlichkeiten (Schulden), deren Rechtsgültigkeit und Höhe schon feststeht, deren Fälligkeit aber am Schluß des Finanzjahres noch nicht eingetreten ist seit 31.12.2019 weggefallen.

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