§ 1 K-KZV Behörden

Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:

a)

Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,

b)

Bezirkshauptmannschaft Hermagor,

c)

Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land,

d)

Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan,

e)

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau,

f)

Bezirkshauptmannschaft Villach-Land,

g)

Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt,

h)

Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg,

i)

BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee,

j)

BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 21.11.2011 bis 31.08.2012

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:

a)

Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,

b)

Bezirkshauptmannschaft Hermagor,

c)

Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land,

d)

Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan,

e)

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau,

f)

Bezirkshauptmannschaft Villach-Land,

g)

Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt,

h)

Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg,

i)

BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee,

j)

BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach.

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