§ 1 K-KZV Behörden

K-KZV - Kärntner KFZ-Zulassungsstellen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

 

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können auf Antrag ermächtigt werden, im örtlichen Wirkungsbereich folgender Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben:

a)

Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen,

b)

Bezirkshauptmannschaft Hermagor,

c)

Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land,

d)

Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan,

e)

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau,

f)

Bezirkshauptmannschaft Villach-Land,

g)

Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt,

h)

Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg,

i)

Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee,

j)

Landespolizeidirektion Kärnten als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Gemeinde Villach.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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