§ 9 K-LG (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Leistungsfeststellung der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen obliegt der beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission für Berufsschullehrer§ 9 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:

a)

ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

b)

der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor,

c)

ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendender Beisitzer aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen; für den Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter als Stellvertreter zu bestellen.

(4) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1.

(5) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist der Kommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter,

b)

der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor durch seinen Vertreter im Amt,

c)

der Beisitzer durch das für ihn entsendete Ersatzmitglied. Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Leistungsfeststellung der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen obliegt der beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission für Berufsschullehrer§ 9 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1 gehören an:

a)

ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

b)

der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor,

c)

ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer zu entsendender Beisitzer aus dem Kreis der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen; für den Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(3) Für den Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter als Stellvertreter zu bestellen.

(4) § 8 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 1.

(5) Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist der Kommission der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:

a)

der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter,

b)

der für öffentliche Berufsschulen zuständige Landesschulinspektor durch seinen Vertreter im Amt,

c)

der Beisitzer durch das für ihn entsendete Ersatzmitglied. Beisitzer sind auch dann durch ihr Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der der Beisitzer verwendet wird.

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