§ 5 K-ASZG

AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.9999

§ 5

Dienstnehmerhaftung

 

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.9999

§ 5

Dienstnehmerhaftung

 

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten.

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