§ 26 Bgld. G-PVWO Wahlanfechtung

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 19 Abs. 13 Bgld. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 19 Abs. 13 Bgld. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

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