§ 3 Bgld. ASV 2001 Verbote zum Schutz vor unbeabsichtigtem Fangen und Töten

Bgld. Artenschutzverordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2001 bis 31.12.9999

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2001 bis 31.12.9999

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.

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