§ 3 Bgld. ASV 2001 Verbote zum Schutz vor unbeabsichtigtem Fangen und Töten

Bgld. ASV 2001 - Bgld. Artenschutzverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.

In Kraft seit 27.09.2001 bis 31.12.9999
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