Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. ASV 2001

Bgld. Artenschutzverordnung 2001

Bgld. ASV 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)

StF: LGBl. Nr. 36/2001

§ 1 Bgld. ASV 2001 Ausnahmen


Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:

Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum)

Himmelschlüssel (Primula veris)

Maiglöckchen (Convallaria majalis)

Palmkätzchen (Salix), die Enden blütentragender Zweige traditionell genutzter Arten (zB Salweide/Palmweide, Aschweide/Grau- oder Kugelweide)

Schneeglöckchen (Galanthus nivalis).

§ 2 Bgld. ASV 2001 Besonderer Schutz von Nestern und Standorten


(1) Die nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt:

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis)

Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops)

Ziesel (Spermophilus citellus).

(2) Zum besonderen Schutz der in Abs. 1 angeführten Arten ist es insbesondere verboten:

1.

Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter § 2 Abs. 1 angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern,

2.

die Brutplätze der in Abs. 1 genannten Vogelarten in der Zeit zwischen 1. Feber und 31. August ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in einer Entfernung von weniger als 50 m zu beobachten, zu fotografieren oder zu filmen,

3.

Höhlen, Stollen, nicht genutzte Erdkeller oder sonstige Winterquartiere von Fledermäusen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen sowie

4.

Gebiete, in denen sich Kolonien des Ziesels befinden, durch Tätigkeiten, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, zu vertreiben oder zu töten oder durch die Errichtung zerschneidend wirkender Strukturen zu beeinträchtigen.

§ 3 Bgld. ASV 2001 Verbote zum Schutz vor unbeabsichtigtem Fangen und Töten


Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.

§ 4 Bgld. ASV 2001 Nachweis der Zucht oder künstlichen Vermehrung


(1) Diese Verordnung gilt nicht für geschützte Pflanzen gemäß § 15a NG 1990 und Tiere gemäß § 16 leg. cit., wenn vom Inhaber der Nachweis erbracht wird, dass sie künstlich vermehrt bzw. in Gefangenschaft gezüchtet wurden.

(2) Als Nachweis für die künstliche Vermehrung von Pflanzen bzw. für die Zucht von Tieren in Gefangenschaft gemäß Abs. 1 gelten eindeutige Markierungen durch den Züchter (Privatpersonen oder gewerbsmäßig tätige Züchter) oder geeignete schriftliche Unterlagen betreffend den Erwerb oder den Import.

§ 5 Bgld. ASV 2001 Der Schutz und die Pflege von Anlagen


(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden dem Erfolg angepasste Maßnahmen zur Abwehr von Tieren erlaubt, soferne deren Anwesenheit für die Benützer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Anwesenheit von Tieren insbesondere, wenn diese geeignet ist, die Wohn- oder Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder Schäden an Sachwerten zu erwarten sind.

§ 6 Bgld. ASV 2001 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung


Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt.

§ 7 Bgld. ASV 2001 Umsetzungshinweise


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

1.

Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368 und

2.

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368.

§ 8 Bgld. ASV 2001 In-Kraft-Treten


Die Neufassung des § 2 Abs. 1 und 2, die Änderung des § 6 sowie die Anfügung der §§ 7 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Bgld. Artenschutzverordnung 2001 (Bgld. ASV 2001) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)

StF: LGBl. Nr. 36/2001

Änderung

LGBl. Nr. 24/2008 [CELEX Nr. 31979L0409, 31992L0043, 32006L0105]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 15a Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 1/1994, 66/1996 und 31/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 54/1995 und 86/1996 wird verordnet:

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