§ 1 Bgld. VNMS 2000

Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:

1.

Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung;

2.

bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;

3.

Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte;

4.

ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;

5.

die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;

6.

alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen.;

7.

Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:

1.

ein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat;

2.

Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind;

3.

ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine soziale Härte bedeuten würde;

4.

Gegenstände von geringem Wert, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Befürfnisse dienen;

5.

kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte.

Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.

Stand vor dem 19.08.2003

In Kraft vom 27.01.2000 bis 19.08.2003

(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:

1.

Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung;

2.

bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;

3.

Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte;

4.

ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;

5.

die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;

6.

alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen.;

7.

Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:

1.

ein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat;

2.

Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind;

3.

ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine soziale Härte bedeuten würde;

4.

Gegenstände von geringem Wert, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Befürfnisse dienen;

5.

kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte.

Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.

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