§ 1 Bgld. VNMS 2000

Bgld. VNMS 2000 - Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:

1.

Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung;

2.

bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;

3.

Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte;

4.

ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen;

5.

die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;

6.

alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen;

7.

Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:

1.

ein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat;

2.

Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind;

3.

ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine soziale Härte bedeuten würde;

4.

Gegenstände von geringem Wert, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Befürfnisse dienen;

5.

kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte.

Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.

In Kraft seit 20.08.2003 bis 31.12.9999
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