§ 2 BUV § 2

Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch

1.

Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verständigung der Feuerwehralarmzentrale);

2.

Betätigung der Feuerwehrsirene oder

3.

Meldung bei der Brandmeldestelle, beim Gemeideamt oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle.

(2) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirene werden folgende Signale festgelegt:

 

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1995 bis 31.12.9999

(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch

1.

Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verständigung der Feuerwehralarmzentrale);

2.

Betätigung der Feuerwehrsirene oder

3.

Meldung bei der Brandmeldestelle, beim Gemeideamt oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle.

(2) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirene werden folgende Signale festgelegt:

 

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten