§ 4 Bgld. KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

Bgld. Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

1.

zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

2.

zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

1.

zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

2.

zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

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